Mittwoch, 04 Oktober 2023

Nüchterner Marktverstand sah Prokon-Desaster voraus

Blinde Gier ist selber schuld

von PROSPERIA-LAURINA-REDAKTEUR  Prof. Dr. Bernd-Thomas Ramb Finanzen Dienstag, 28 Januar 2014 14:00
Prof. Dr. Bernd-Thomas Ramb Prof. Dr. Bernd-Thomas Ramb
Bild: Alpe Nordsee Verlag GmbH

Die Pleite des deutschen Windkraftinvestors Prokon musste nicht überraschen. Wer auch nur das geringste Gefühl für ökonomische Logik besitzt, musste wissen, dass so hohe Renditeversprechen (bis zu 8 Prozent!) bei beliebiger Anlagedauer nicht risikofrei sein können. Dennoch vertrauten 75.000 Anleger dem windigen Stromunternehmen insgesamt 1,4 Milliarden Euro an. Nun ist der Katzenjammer ebenso groß, wie das Flehen der Prokon-Chefs, sich doch bitte an einer Kündigungswelle nicht zu beteiligen, an Naivität kaum zu überbieten ist. Denn zumindest eine Verhaltensregel kennen selbst die gierigsten Profitjäger: Kapital ist ein scheues Reh, das schon bei dem geringsten Anzeichen einer Gefahr schnellstens die Flucht einschlägt.

Die Prokon-Anlagemasche konnte nur so lange funktionieren, wie die frisch akquirierten Anlagegelder ausreichten, um den Altanlegern die versprochenen Renditeerträge zu vergüten und Aussteigern ihre Einlagen auszuzahlen. Denn die Geschäftserträge aus der Windkrafterzeugung standen, selbst wenn sie in Höhe der versprochenen Kapitalrendite anfielen, doch nur dann zur Verfügung, wenn die Windkraftanlagen tatsächlich gebaut waren und die Stromerträge flossen. Während der Bauphase fehlen diese Erträge. Das Renditeversprechen war zudem nur dann einzuhalten, wenn die investierten Gelder auch über die gesamte notwendige Anlagedauer von hier 20 Jahren uneingeschränkt beim Unternehmen verbleiben. Vorzeitiges Ausscheiden einzelner bedurfte des sofortigen Ersatzes durch andere Investoren.

 

Zudem steht die Renditekalkulation von Windkraftanlagen grundsätzlich auf tönernen Füßen. Ihre zufallsbedingte Stromerzeugung ist so sicher absehbar wie Wettervorhersagen, von den Gefahren eines Maschinenbruchs oder anderer Betriebsunterbrechungen ganz zu schweigen. Zu den Unwägbarkeiten des mengenmäßigen Outputs gesellt sich die politische Unsicherheit. Der finanzielle Ertrag steht und fällt mit der staatlich festgelegten Einspeisungsvergütung. Keine Regierung kann zwanzig Jahre im Voraus Zahlungsversprechen machen. Dagegen sprechen staatsrechtliche Einschränkungen, die in jeder Legislaturperiode der dann herrschenden Regierung ihre eigenen Entscheidungsbefugnisse einräumen, aber auch fiskalische Restriktionen, die keine unendlich hohen Haushaltsdefizite erlauben.

 

Einem steigenden Bedarf an vertrauensseligen Anlegern, die solch hohen Renditeversprechen dauerhaft Glauben schenken, steht die Tatsache entgegen, dass dieser renditegierige Anlegerkreis eben nicht beliebig erweiterbar ist. Im Gegenteil, das Misstrauen in die Sicherheit solcher Kreditgewährung nimmt zu. Das ansteigende Risikobewusstsein könnte nur mit noch höheren Renditeversprechen oder noch kürzeren Kündigungsfristen betäubt werden. Es tritt ein „Griechenlandeffekt“ ein. Der Renditesatz der dortigen Staatsanleihen musste zwangsläufig explodieren, weil die Anleger nur so ihre Verlustängste kompensieren konnten. Dass im Falle Prokon die Anfangserfolge mit einer lawinenartigen Ausweitung der Anlagesummen zu verzeichnen waren, lag an der Sicherheit, die dieses Geschäft zunächst ausstrahlte. Wieder ähnlich zur griechischen Entwicklung nach dem Eintritt Griechenlands in die Euro-Währungsunion.

 

Die Vergleichbarkeit endet bei den unterschiedlichen Rettungsversuchen des in den Risikobrunnen gefallenen Anlagekindes. Bei den griechischen Staatsfinanzen stehen (noch) die Regierungen der anderen Euroländer zur Seite. Im Falle Prokon bestand der Rettungsversuch im naiven Appell der Unternehmensleitung an die Gläubiger, ihr bedrohtes Anlagevermögen nicht Sicherheit zu bringen. Ist das Kapital einmal in Gefahr, sucht es das Weite. Wer zu spät reagiert, den bestraft der Totalverlust. Das Prokon-Konzept erfüllt jedoch nicht den kriminellen Tatbestand eines Schneeballsystems und für den Anlageverlust die smarten Berater oder die glitzernden Verkaufsprospekte verantwortlich zu machen, dürft kaum juristischen Halt finden.

 

Grundsätzlich haftet der Investor immer selbst. Er musste sich der Anlagerisiken bewusst sein, die auch hier den Totalverlust nicht ausschlossen. Hohe Profitaussichten gehen eben zwangsläufig mit hohem Risiko einher, das sollte schon der gesunde Menschenverstand sagen. Zwar gehört es zu den Grundregeln des kaufmännischen Anstands, auf solche Risiken deutlich hinzuweisen, nun aber auch noch den Gesetzgeber aufzufordern, die Anleger vor ihren eigens verschuldeten Fehlern zu bewahren, ist ökonomische Knechtschaft. So lange solche hochriskanten Geschäfte und deren Verluste allein von den Anlegern finanziert werden, ist die marktwirtschaftliche Welt durchaus in Ordnung. Wer solchen Glücksspielern diesen Entscheidungsspielraum staatlich verbieten will, muss auch die Staatlotterien abschaffen.

 

Zudem würde mit einem Staatsverbot bestimmter Investitionsvorhaben, deren Abgrenzung in der politischen Willkür liegt, nicht nur die Freiheit des Anlegers empfindlich eingeschränkt. Es werden gleichzeitig die Selbstheilungs- und Effizienzkräfte des Marktes schwer geschädigt. Anleger, die bei gewagten Investitionsgeschäften hereinfallen, werden ihre künftigen Risikoentscheidungen neu bedenken. Durch Schaden wird man klug. Gleichzeitig werden Anlageformen, die auf diese Weise bankrottgehen, als künftige Geschäftsmodelle entfallen. Auch das gehört zur wohlfahrtsstiftenden Marktwirtschaft. Essentielles Wesen der Marktwirtschaft ist das Verschwinden erfolgloser Unternehmungen vom Markt. Die Souveränität des Anbieters endet mit seinem Misserfolg.

 

Oberstes Prinzip der Marktwirtschaft ist stets die Entscheidungsmacht der Konsumenten, Produkte zu kaufen oder nicht. Das gilt auch für Finanzprodukte. Nicht zuletzt verstärkt die Marktwirtschaft damit die elementaren unternehmerischen Tugenden. Wer vertrauensvoll und zuverlässig anbietet, findet treue Nachfrager. Die Mehrheit der Finanzunternehmen handelt nach diesen Prinzipien. Neben dem Konsumentenrecht, zu kaufen oder nicht zu kaufen, besteht allerdings auch die Verpflichtung des Käufers, bei der Auswahl des Produktes mit Bedacht und Sorgfalt vorzugehen. Die meisten Konsumenten kommen dieser Pflicht nach, wenn auch die Tendenz festzustellen ist: Bei Vernachlässigung dieser Pflicht muss halt der Staat den entstanden Schaden beseitigen. Mischt sich aber der Staat in diese Markttugenden ein, sind noch mehr Versuche unmoralischen Verhaltens vorprogrammiert.

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