Samstag, 23 September 2023

NPD-Verbotsverfahren

Das zweite Verbotsverfahren gegen die NPD hat begonnen!

von PROSPERIA-LAURINA-REDAKTEUR  Rüdiger Dietrich Politik Dienstag, 01 März 2016 22:47
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Quelle: de.wikipedia.org

Karlsruhe – Parteiverbotsverfahren sind für einen Staat mit demokratischem Selbstverständnis eine heikle Sache und wohl nicht zuletzt deshalb alles andere als an der Tagesordnung. Es ist das vierte Mal in der Geschichte der Bundesrepublik, dass ein solches verhandelt wird, zweimal kam es bislang zu einem Verbot. 1952 verbot das Bundesverfassungsgericht die Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Ein erster Versuch die erneut einem Parteiverbotsverfahren ausgesetzte Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) zu verbieten scheiterte 2003. Die staatliche Überwachung der Partei ist auch deshalb im gegenwärtigen Verfahren ein besonders heikler Punkt, da das Verfahren 2003 aufgrund der sogenannten „V-Mann-Problematik“, die ein rechtsstaatliches Verfahren verunmöglichte, gescheitert ist. Die Verhandlung wurde vorerst auf drei Tage angesetzt, wobei zum jetzigen Zeitpunkt ein vorheriges Scheitern ebenso möglich ist, wie ein länger andauernder Verlauf.

Als Prozessbevollmächtigte für die NPD fungieren der mit 30-Jahren noch junge Anwalt Peter Richter, der selbst  stellvertretender NPD-Landesvorsitzender im Saarland ist und in dem Ruf steht ein exzellenter Ausnahmejurist zu sein, sowie Michael Andrejewski, der für die NPD dem Landtag von Mecklenburg-Vorpommern angehört. Bislang nahm die NPD noch kaum Stellung zu den inhaltlichen Vorwürfen aus dem Verbotsantrag des Bundesrats, da sie die Voraussetzungen für ein rechtsstaatliches Verfahren erneut nicht gegeben sieht. Gleich zu Verhandlungsbeginn reichte NPD-Anwalt Peter Richter einige Anträge ein. Neben den Befangenheitsanträgen gegen die Richter Peter Müller und Peter Huber aufgrund deren ablehnender Äußerungen gegenüber der NPD aus deren Zeit als Ministerpräsident des Saarlands bzw. Innenmister in Thüringen kritisierte er ebenso die Besetzung des Senats mit Doris König und Ulrich Maidowski, die er seit Sommer 2014 dem Bundesverfassungsgericht angehören, jedoch nach Beratungsbeginn nicht mehr dem laufenden Verfahren beigesetzt werden hätten dürfen.

 

Allgemein wird seitens der Nationaldemokraten die Senatsbesetzung insofern gerügt, dass besagte Richter nur von einem Richterwahlausschuss und nicht vom gesamten Bundestag gewählt wurden. Die Vertreter des antragstellenden Bundesrats betonten zwar stets, dieses Mal sehr gut vorbereitet in das Verbotsverfahren zu gehen, jedoch widersprach dem die Aussage eines ihrer Prozessvertreter eklatant. Und zwar des laut Tagesschau als renommiert geltenden Jura-Professoren Christoph Möllers, der behauptete, seitens der NPD hätte es über Jahrzehnten kein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gegeben. Allerdings lautet schon § 1 der Parteisatzung: „Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), im Folgenden nur NPD genannt, ist eine politische Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes. Sie bekennt sich zum deutschen Volk, zur Nation der Deutschen und zur deutschen und abendländischen Kultur und steht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.“

 

NPD-Prozessvertreter Peter Richter bekräftigte hingegen die Auffassung seines Parteivorsitzenden Frank Franz, indem er kundtat, dass es aus seiner Sicht nicht um präventiven Verfassungsschutz, sondern um den Schutz der herrschenden Parteien gehe. Einen interessanten Aspekt brachte im Vorfeld der Prozesseröffnung bereits der ehemalige sächsische NPD-Landtagsabgeordnete Jürgen Gansel ein, der als Auskunftsperson des Gerichts im Blickfeld ist. Sinngemäß äußerte er, dass sich seit gut einem Jahr angesichts des unkontrollierten Flüchtlingstsunamis der inhaltliche Meinungskorridor deutlich erweitert hätte und man doch schwerlich unter Berufung auf demokratische Argumentation eine NPD wegen Meinungsäußerungen verbieten könne, die inzwischen ebenso breite Gesellschaftsschichten vertreten würden, siehe PEGIDA oder große Teile der AfD.

Hinterlasse einen Kommentar

 

 Anzeige

 Anzeige