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Freistaat Südtirol

Gedankengänge zum Wahlthema der Südtiroler Freiheitlichen

von PROSPERIA-LAURINA-REDAKTEUR  Karl Albrecht Schachtschneider Politik Freitag, 13 September 2013 11:13
v.l.n.r.: Ulli Mair, Prof. Dr. Karl-Albrecht Schachtschneider, Pius Leitner v.l.n.r.: Ulli Mair, Prof. Dr. Karl-Albrecht Schachtschneider, Pius Leitner

Bozen - Auf den Weg in den "Freistaat Südtirol" wollen sich viele südlich des Brenners machen und damit vollständige Unabhängigkeit von Italien gewinnen. Nicht zuletzt die EURO-Krise verdeutlichte den wirtschaftlich so erfolgreichen Südtirolern, dass sie im Falle der Spaltung des Währungsraums in einen Nord- und einen Süd-EURO direkt an der Abbruchkante des Wohlstandsgefälles leben. Die Freiheitlichen in Südtirol haben sich die Thematik über eine Freistaatslösung zur Landtagswahl Ende Oktober 2013 gewählt und hoffen auf breite Unterstützung in der Bevölkerung. Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider, Mitherausgeber unseres Verlages, berät die Südtiroler Freiheitlichen um Pius Leitner und Ulli Mair.

I Autonomiestatus Südtirols

Südtirol oder Bozen, italienisch Alto Adige, ist eine autonome Provinz Italiens. Mit Trient bildet Südtirol eine Region, Trentino-Alto Adige/Südtirol (Art. 116 Abs. 2 Verf. Italiens). 70% der Südtiroler sind deutschsprachig und fühlen sich als Deutsche. Der besondere Autonomiestatus Bozens/Südtirols hat Verfassungsrang (Art. 116 Abs. 1). Er ist im Vereinheitlichten Text der Gesetze über das Sonderstatut für Trentino-Südtirol von 1972 näher geregelt.

Italien ist kein Bundesstaat. Nach Art. 5 der Verfassung ist es unteilbar, aber dezentral geordnet. Italien gilt als regionalisierter, dezentraler Einheitsstaat. Im Norden Italiens gibt es seit langem eine starke Föderalismusbewegung, aber Reformen zur Stärkung der Regionen, gewissermaßen zum Bundesstaat, sind 2005 gescheitert.

Die Kriterien eines Bundesstaates sind überall streitig. Man muß den echten vom unechten Bundesstaat unterscheiden. Der echte beruht auf einem Bundesvertrag mehrerer Staaten. Er hat kein eigenes Volk und keine eigene Souveränität. Ein solcher Bundesstaat ist die Europäische Union, die alle institutionellen und funktionalen Elemente eines Staates, einerseits eine Menge von Menschen, ein Gebiet und eine Staats- oder Hoheitsgewalt und andererseits Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung hat. Aber die Union hat keine eigenständige Legitimation durch eine zu einem Volk verfaßte Menge von Menschen. Sie wird mittels der Verträge von den Völkern der Mitgliedstaaten legitimiert. Ihr Unterschied zu anderen internationalen Organisationen wie der NATO ist der große Umfang der Befugnisse. Ein unechter Bundesstaat dagegen beruht auf einer gesamtstaatlichen Verfassung, welche diesen in Bund und Länder gliedert. Die Länder bleiben Staaten, aber auch der Bund ist Staat. Beide sind eigenständig durch Völker legitimiert. Das Bundesvolk ist die Gesamtheit der Landesvölker.

II Annexion Südtirols durch Italien 1918

Die Annexion Südtirols durch Italien am Ende des Ersten Weltkrieges wurde im Vertrag von Saint Germain 1919 und im Frieden von Saint Germain 1920 völkerrechtlich zwar bestätigt, aber dadurch nicht rechtlich wirksam. Nach der Hoover-Stimson-Doktrin sind Annexionen nicht legalisierbar. Nach geltendem Völkerrecht verstoßen sie gegen das Gewaltverbot des Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen. Der Rechtsmangel kann nach der Wilson-Doktrin nur durch Volksabstimmung geheilt werden. Eine Mindermeinung, etwa Alfred Verdross, sieht den Mangel auch durch langdauernden ungestörten und unbezweifelten Besitz behoben. Das Annexionsverbot gilt unabhängig von der Zusammensetzung der Bevölkerung. Aber immer waren die Südtiroler überwiegend Tiroler, also ethnisch Österreicher oder eben vor allem der Sprache nach Deutsche. Die aggressive Italienisierungspolitik Mussolinis und auch der Nachkriegszeit war nur begrenzt erfolgreich. Das bisherige Ergebnis des `Befreiungskampfes` der Südtiroler ist der besondere Autonomiestatus.

III Recht zur Sezession aus regionalisierten Einheitsstaaten

1. Im Grundsatz haben alle Bürger und damit alle Gebietsteile eines Staates die Pflicht zur Staatstreue. Aber hinreichende Besonderheiten eines Landesteiles, ethnisch, religiös, geographisch, wirtschaftlich, welche die notwendige Homogenität wesentlich mindern, berechtigen zur Sezession. Im Falle Südtirol ist die Besonderheit fraglos. Das Autonomiestatut beweist sie.

Wesentlich für die staats- und völkerrechtlichen Überlegungen ist der aufklärerische Begriff des Staates. Der Staat ist nach Immanuel Kant die „Vereinigung (civitas) einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen“. Dieser Begriff definiert den Rechtsstaat, der demokratisch sein muß, die Republik also. Die Vereinigung geschieht durch das Verfassungsgesetz, welches trotz der unvermeidlichen Mehrheitsregel bei der Abstimmung das Einverständnis der Vielheit der Bürger mit dem Staat feststellt und diesen Staat begründet und gestaltet. Dieser Staat setzt eine hinreichende soziale Homogenität der Bürgerschaft, ein hinreichendes Wir-Gefühl voraus.

Ein Unrechtsstaat hebt den Verfassungskonsens auf. Ein Staat hat keine eigenständige Existenz, welche ihm eine Bestandsgarantie verschafft. Es geht um das gute Leben der Menschen. Der Staat ist lediglich Organisation für das Gemeinwohl, für das gute Leben aller seiner Bürger in Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit/Solidarität, um die Verwirklichung der Verfassung, die mit dem Menschen geboren ist. Bindekraft hat nur diese Verfassung. Dieser muß das Verfassungsgesetz genügen und dieser muß die Organisation des Gemeinwesens, also die des Staates, angepaßt sein.

2. Das in der Charta der Vereinten Nationen in Art.1 Ziffer 2 verankerte Selbstbestimmungsrecht der Völker ist die Freiheit der Menschen. Die Freiheit ist mit jedem Menschen geboren, wie das Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 anerkennt. Die Freiheit ist die Souveränität des Menschen. Er kann diese nur mit den anderen Menschen, mit denen er zusammenlebt und mit denen er sich zu einem Staat vereinigt hat und um des Friedens willen sich zu vereinigen verpflichtet ist, verwirklichen. Die im Staat vereinigten Menschen sind die Bürger des Staates.

Wenn der Staat, in dem er lebt, die Freiheit, aber auch die Gleichheit und die Brüderlichkeit (das Sozialprinzip), zusammengefaßt das Recht, nicht verwirklicht, jedenfalls existentiell verletzt, kann und darf jeder Mensch entweder das Land verlassen (ius emigrandi, das Recht des freien Zuges) oder mit den anderen verletzten Menschen/Bürgern durch einen eigenen Staat die Freiheit und das Recht verwirklichen. Das „Recht auf eine bürgerliche Verfassung ist ein wirkliches Rechtsgesetz der Natur“ (Kant). Das folgt auch aus dem Widerstandsrecht, das jeder Mensch gegen den Unrechtsstaat hat, sei das geschrieben oder nicht. Freilich muß der separierende Volksteil die klare Mehrheit haben. Sonst bleibt dem Einzelnen nur der freie Zug. Im Interesse der Gewaltlosigkeit, des Friedens, hat die Minderheit nicht das Recht, diese Befreiung zu unterbinden. Das wird durch ein hohes Quorum für die Volksabstimmung und durch eine qualifizierte Mehrheit bei der Abstimmung (absolute Mehrheit) sichergestellt. Höhere Mehrheitserfordernisse ermöglichen die Unterdrückung durch die Minderheit. Jeder Mensch ist verpflichtet, zur Verwirklichung der Freiheit aller beizutragen. Es geht nur darum, verbindlich zu erkennen, was die Freiheit fordert. Das ist Sache der Mehrheit.

3. Das Sezessionsrecht allgemein ist das ruhende Selbstbestimmungsrecht des Teilvolkes, das in existentieller Lage des Unrechts aktiviert werden kann. Solche Lagen sind die Verletzung der Grundlagen der Verfassung, der Verfassungsidentität, jedenfalls die Verletzung der Strukturprinzipien der Republik als dem Gemeinwesen der Freiheit. Eine solche Lage rechtfertigt es, aus dem Unrechtsstaat auszuscheiden, allein durch Auswanderung oder gemeinsam durch Separation eines Landesteils. Das ist der verhältnismäßigere Weg als etwa der gewaltsame Widerstand oder gar der Bürgerkrieg. Der Staat muß diesen Weg ebnen, d.h. die Volksabstimmung in dem Landesteil, in dem es relevante Separationskräfte gibt, zulassen und regeln.

IV Das Recht Südtirols zur Sezession

Es gibt außer der mangelnden sozialen Homogenität mehrere Rechtfertigungen für eine Separation der Südtiroler und damit Südtirols von Italien.

1. Die Annexion Südtirols durch Italien war keine freiheitliche Vereinigung zu einem Staat, sondern menschheitswidriges, unaufhebbares Unrecht, das, wie gesagt, nur durch eine freie Zustimmung des annektierten Landes, eine Volksabstimmung, behoben werden konnte und werden kann. Eine dahingehende Volksabstimmung ist bisher nicht durchgeführt worden.

2. Andere Tatbestände existentiellen Unrechts eines Staates sind der Verfall der Demokratie und des Rechtsstaates, aber auch der Verfall der wirtschaftlichen Stabilität, des Eigentums und des sozialen Ausgleichs, insbesondere der des Friedens im Lande.

Demokratie und Rechtsstaat, welche die Freiheit der Bürger verwirklichen, sind in Italien (wie in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union) existentiell verletzt. Eine Politik Italiens, die Freiheit wiederherzustellen oder zu verteidigen, ist nicht erkennbar.

Abgesehen von anderen Gegebenheiten verletzt die übermäßige Integration in die Europäische Union als einem Staat (Bundesstaat) ohne Legitimation die existentielle Staatseigenschaft und die existentielle Staatlichkeit der Mitgliedstaaten. Diese untergräbt damit auch die besondere Autonomie Südtirols, ja stuft diese gemäß Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV zu einer „regionalen Selbstverwaltung“ herab. Das nimmt den Südtirolern die Freiheit, selbst soweit diese im besonderen Autonomiestatut verwirklicht ist.

3. Zudem ist die faktische Souveränität der Völker und somit deren Freiheit in Gesetzgebung und Rechtsprechung weitgehend auf die Europäische Union verlagert. Diese hat jedenfalls in der Eurozone die Wirtschafts- und Währungshoheit,  entgegen den Verträgen und den Verfassungen, an sich gezogen. Staatswidrig werden fremde Staaten finanziert. Die Europäische Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) und der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM), die monetäre Staatsfinanzierung durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und die Europäische Zentralbank (EZB), die im Aufbau befindliche Bankenunion, die durch die sechs Rechtsakte der Union 2011 geschaffene Wirtschaftsregierung, der Fiskalpakt und der Euro-Plus-Pakt sind durchgehend Unrechtsmaßnahmen, um die Kapital-, Wirtschafts-, Währungs- und Staatskrise für den Umsturz zu einem europäischen Großstaat zu nutzen.

4.  DieWillensbildung des sezedierenden Landesteiles muß organisiert werden. Wenn das der Staat, die Region oder die Provinz nicht machen, sind dazu auch Südtiroler befugt, die ihr Separationsrecht als einen Akt des Widerstandes gegen das Unrecht oder umgekehrt der Befreiung zum Recht wahrnehmen wollen. Sie würden mit der Sezession als Freistaat Südtirol ein angemessenes Verfahren, wie das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, nutzen.

Das Verfahren muß fair gestaltet sein. Auf den nicht sezessionswilligen Teil der Bevölkerung, also die Minderheit, muß um deren Freiheit willen Rücksicht genommen werden. Sie müssen sich in das verbleibende Staatsgebiet Italiens zurückziehen können, haben aber auch das Recht zu bleiben.

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